Vollmachten

Abgesehen von Vollmachten, die dem Bevollmächtigten für einen bestimmten Einzelfall erteilt werden, um ihn in die Lage zu versetzen ein konkretes Rechtsgeschäft abzuwickeln, z. B., weil der Vollmachtgeber zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäftes ortsabwesend ist, werden Vollmachten hauptsächlich erteilt, um Vorsorge für eine Vielzahl von Fällen zu treffen, dass man - gleich aus welchem Grunde - selbst nicht bzw. nicht mehr handeln kann.

Als solche vorsorgende Maßnahme bietet sich eine Generalvollmacht sowie eine Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, an. 

Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber umfassend im Rechtsverkehr zu vertreten.

Insbesondere können mit solch einer Vollmacht Gelder von Bankkonten abgehoben und Erklärungen gegenüber Krankenversicherungen sowie Rentenversicherungsträgern abgegeben werden. Ebenso können Wohnungsmietverträge gekündigt und Verträge über Heimplätze abgeschlossen werden.

Eine Generalvollmacht ist somit die am weitesten gehende Vollmacht.

Eine solche Generalvollmacht erstreckt sich meist auch auf die Regelung persönlicher Angelegenheiten. Soweit diese Angelegenheiten von weitreichender Bedeutung sind, sind sie einzeln aufzuführen. Eine solche Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten wird meist auch Vorsorgevollmacht genannt.

Aufgrund ihres weitreichenden Charakters kann es sich empfehlen sie im Einzelfall einzuschränken. Welche Einschränkungen sinnvoll sind, müssen in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.        

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung wird meist anlässlich der Beurkundung einer Generalvollmacht erklärt.

Eine Patientenverfügung kann selbstverständlich aber auch isoliert, d. h. ohne Vollmachterteilung beurkundet werden.

Auch wenn die Patientenverfügung anlässlich einer Vollmachterteilung beurkundet wird, ist sie selbst keine Vollmacht. Sie bevollmächtigt nämlich nicht einen Dritten Erklärungen abzugeben, sondern enthält höchstpersönliche eigene Erklärungen.

Inhalt einer solchen Patientenverfügung sind Wünsche bzw. Anordnungen des Erklärenden im Hinblick auf medizinische Maßnahmen und Eingriffe, die entweder untersagt oder ausdrücklich gewünscht werden, so zu Wiederbelebungsmaßnahmen und einer Intensivtherapie ebenso wie zu Organübertragungen und künstlicher Beatmung und Ernährung.