Unternehmen

Bei der Gründung eines Unternehmens stellt sich zuerst die Frage, welche Rechtsform gewählt werden soll.

Sofern nur eine Person alleine Inhaber des Unternehmens werden soll, bieten sich als Rechtsform "Eingetragener Kaufmann" und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) an. Letztgenannte Rechtsform wird in der Praxis auch dann meist gewählt, wenn mehrere Personen Inhaber, d. h. Gesellschafter, werden sollen.

Bei mehreren Personen als Gesellschafter besteht auch die Möglichkeit, eine der so genannten Personenhandelsgesellschaften zu wählen. Dies ist zum einen die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und zum anderen die Kommanditgesellschaft (KG). Zu den Personenhandelsgesellschaften zählt auch die GmbH & Co. KG.

Die Aktiengesellschaft sowie die eingetragene Genossenschaft spielen in der Praxis bei kleineren Unternehmen keine Rolle.

Welche Rechtsform die richtige Wahl ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Dies ist nur in einem persönlichen Gespräch möglich, in dem alle Gesichtspunkte des Einzelfalles abgewogen werden, nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine Nachfolgeregelung. In die Gespräche über die Rechtsformwahl wird sinnvollerweise auch der jeweilige Steuerberater einbezogen.

Auch bei richtiger Wahl der Rechtsform bei Gründung kann es notwendig werden, zu einem späteren Zeitpunkt die Rechtsform zu wechseln. Solche Formen einer Umwandlung sind der Formwechsel, aber auch die Verschmelzung und die Spaltung.

Während bei GmbH und AG die Gründung und jede Änderung der Satzung der notariellen Beurkundung bedürfen, sowie jede Anteilsübertragung bei der GmbH notariell zu beurkunden ist, müssen bei der Rechtsform des eingetragenen Kaufmannes sowie bei den Personenhandelsgesellschaften nur die Unterschriften unter den Handelsregisteranmeldungen, die typischerweise der Notar entwirft, beglaubigt werden.

Handelsregisteranmeldungen für GmbH und AG bedürfen ebenfalls der Unterschriftsbeglaubigung.

Ebenso bedarf die Anmeldung der Erteilung und des Erlöschens einer Prokura der Unterschriftsbeglaubigung.

Eingetragener Kaufmann

Nach dem Gesetz ist jeder Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist dabei jeder Gewerbebetrieb, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Zur Eintragung in das Handelsregister ist jeder Kaufmann verpflichtet.

Erreicht ein Gewerbebetrieb nicht die Größe, dass er Handelsgewerbe ist, steht dem Unternehmer frei, die Eintragung in das Handelsregister dennoch herbeizuführen.

Wichtig ist, dass die Eintragung in das Handelsregister keine Haftungsbeschränkung herbeiführt. Der Kaufmann haftet also nicht nur mit dem Vermögen seines Unternehmens, sondern persönlich und unbeschränkt.

Für haftungsträchtige Unternehmen bietet sich diese Rechtsform daher nicht an.        

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die am häufigsten von Unternehmen gewählte Gesellschaftsform. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, d. h., sie ist juristische Person, besitzt also eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter haften - bis auf Ausnahmen - nur mit ihrer Stammeinlage und nicht mit ihrem sonstigen Vermögen. Die GmbH wird durch ihre Geschäftsführer vertreten, die nicht notwendigerweise auch Gesellschafter sein müssen. Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000,- Euro, das entweder durch die Gesellschafter in bar oder in Sacheinlagen zu erbringen ist. Der Gesellschaftsvertrag ist zwingend notariell zu beurkunden. Die Anmeldung zum Handelsregister darf erst erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, d. h. auf jeden Anteil des Gesellschafters mindestens ein Viertel erbracht ist und der Gesamtbetrag der erbrachten Einlagen mindestens 12.500,- Euro beträgt. Hier finden Sie ein Formular, mit dem Sie uns einen Auftrag für eine einfache GmbH-Gründung übermitteln können. 

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Offene Handelsgesellschaft

Schließen sich mehrere Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes zusammen, ist diese Gesellschaft eine Offene Handelsgesellschaft, wenn die Gesellschafter nicht eine andere Gesellschaftsform, wie Kommanditgesellschaft oder GmbH wählen.

Die Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft steht auch dann offen, wenn das Unternehmen, das betrieben werden soll, zwar ein Gewerbebetrieb ist, das Unternehmen aber nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die Firma des Unternehmens kann dann trotzdem in das Handelsregister eingetragen werden und die Gesellschaft ist dann Offene Handelsgesellschaft. Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft keinen Gewerbebetrieb hat, sondern nur eigenes Vermögen verwaltet.

Ebenso wie beim eingetragenen Kaufmann ist hinsichtlich der Haftung zu beachten, dass die Gesellschafter durch die Eintragung in das Handelsregister keine Haftungsbeschränkung herbeigeführt haben, sondern persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haften.        

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von der offenen Handelsgesellschaft lediglich dadurch, dass bei einem oder mehreren der Gesellschafter die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist. Diese Gesellschafter werden als Kommanditisten, die persönlich haftenden Gesellschafter als Komplementäre bezeichnet.        

GmbH & Co. KG

Eine Sonderform der Kommanditgesellschaft ist die GmbH & Co. KG.

Die Besonderheit liegt darin, dass Komplementär, also persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft, eine GmbH ist, die also wiederum nur beschränkt haftet.

Neben diesen haftungsrechtlichen Gründen standen früher steuerrechtliche Gründe bei der Wahl dieser Rechtsform im Vordergrund.

Durch die Änderung der Steuergesetzgebung, die die Unterschiede in der Besteuerung zwischen GmbH und GmbH & Co. KG vermindert hat, wird die GmbH & Co. KG als Rechtsform heute hauptsächlich aus Gründen der Unternehmensfortführung gewählt.