Erbrecht

Im Bereich des Erbrechtes wird zumeist und zuerst an das Testament gedacht.

Zur Regelung des Nachlasses bietet sich jedoch, gerade bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, oftmals der Abschluss eines Erbvertrages an.

Daneben fallen in den notariellen Tätigkeitsbereich auch die Beurkundung von Erbscheinanträgen, sowie der Entwurf von Erbausschlagungen nebst Unterschriftsbeglaubigung ebenso wie die Beurkundung von Erbauseinandersetzungen und Erbteilsübertragungen

Testament

Es gibt mehrere Formen der Errichtung eines Testamentes, wobei in der Praxis zwei Testamentsformen relevant sind, nämlich das privatschriftlich abgefasste Testament sowie das notarielle Testament.

Auch wenn das privatschriftliche Testament häufig gewählt wird, meist um vordergründig Kosten zu sparen, oder weil ein privatschriftliches Testament vermeintlich mit weniger Aufwand verbunden ist, ist ein Testament in notarieller Form in jedem Falle vorzuziehen.

Zum einen berät der beurkundende Notar die Beteiligten vor der Testamentserstellung umfassend und kann den Beteiligten eine für ihren Einzelfall passende Regelung vorschlagen, die auch eindeutig formuliert ist und zu keinem Zweifel Anlass gibt.

In privatschriftlichen Testamenten werden häufig Fachbegriffe nicht richtig verwendet, so wird der Unterschied zwischen Vor- und Nacherbschaft auf der einen Seite und Schlusserbeneinsetzung auf der anderen Seite ebenso wenig erkannt, wie der Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis. Im allgemeinen landläufigen Sprachgebrauch werden "vererben" und "vermachen" synonym gebraucht, obwohl sie sich von ihrer rechtlichen Wirkung erheblich unterscheiden. Gleichfalls wird verkannt, dass es keine Erbeinsetzung hinsichtlich eines bestimmten Vermögensgegenstandes gibt.

Auch das Abschreiben von Mustertestamenten, die von allen möglichen Institutionen und Stellen angeboten werden, hilft hier nicht weiter. Naturgemäß können Muster nicht auf einen - nämlich Ihren - Einzelfall zugeschnitten sein. So erhalten Sie im Zweifel durch das Verwenden dieser Vorlagen eine für Sie nicht passende Regelung.

Neben diesen inhaltlichen Gründen, die für die Abfassung eines Testamentes in notarieller Form sprechen, gibt es aber auch praktische und kostenrechtliche Gründe.

Das notarielle Testament ersetzt in der Regel den Erbschein, der sonst nach dem Tode des Erblassers regelmäßig (z. B. zur Auflösung von Bankkonten oder zur Grundbuchberichtigung) benötigt wird. Durch Errichtung eines notariellen Testamentes lassen sich also nach Eintritt des Erbfalles Aufwand und Zeit sparen.

Zu bedenken ist auch, dass die Erstellung eines notariellen Testamentes in der Regel geringere Gebühren verursacht, als die Beantragung und Erteilung eines Erbscheines im Nachgang des Erbfalles. Die privatschriftliche Form für die Errichtung eines Testamentes aus Kostengründen zu wählen, ist daher, wie oben schon gesagt, nur vordergründig.

Für Ehegatten bietet sich die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes an, wobei sie hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügungen gebunden sind. Auch hierzu ist also eine fachkundige Beratung unumgänglich Ihnen steht aber auch, wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften, der Abschluss eines Erbvertrages offen.        

Erbvertrag

Um eine stärkere Bindung als beim gemeinschaftlichen Testament zu erreichen, können Ehegatten statt des gemeinschaftlichen Testamentes auch den Erbvertrag wählen, der zwingend notariell zu beurkunden ist.

Aber auch andere Personen, insbesondere Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, können einen Erbvertrag schließen, wenn eine gegenseitige Bindung gewünscht wird. Ein gemeinschaftliches Testament können Partner einer nichtehelichen Vermögensgemeinschaft, anders als Ehegatten, nicht schließen.

Inhalt eines Erbvertrages kann grundsätzlich alles sein, was Inhalt eines Testamentes sein kann.        

Erbscheinsanträge

Liegt kein notarielles Testament oder kein Erbvertrag vor, ist also gar keine Verfügung von Todes wegen vorhanden, oder aber nur ein privatschriftliches Testament, muss in aller Regel ein Erbschein beantragt werden.

Dieser Erbscheinsantrag kann sowohl beim Nachlassgericht, als auch beim Notar gestellt werden.

Der Erbschein wird zum Nachweis des Erbrechtes benötigt. Insbesondere Grundbuchämter und Banken sowie Sparkassen verlangen die Vorlage eines solchen Nachweises des Erbrechtes. Die Vorlage eines privatschriftlichen Testamentes reicht nicht.

Die Kosten der Beantragung eines Erbscheines bei Gericht und beim Notar sind gleich. Kosten können Sie durch die Wahl der Antragstellung also in keiner Richtung sparen.

Für die Antragstellung beim Notar spricht nicht nur dessen - in der Regel - bessere Erreichbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die Öffnungszeiten, sondern auch, dass der Notar im Hinblick auf die gesamte Abwicklung der Erbschaft beraten kann.

Durch unsere Kanzlei werden zusätzlich auf Wunsch auch noch benötigte Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden, für Sie eingeholt. So entfallen für Sie lästige Wege.        

Erbausschlagung

Eine Erbschaft müssen Sie nicht besonders annehmen, vor allen Dingen keine diesbezügliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass ohne entgegenstehende Erklärung die Erbschaft angenommen wurde.

Das heißt, Sie müssen im umgekehrten Fall, sofern Sie - gleich aus welchen Gründen - eine Erbschaft nicht annehmen wollen, die Erbschaft ausschlagen.

Zur Beglaubigung der Erklärung über die Erbausschlagung ist sowohl das jeweilige Nachlassgericht, als auch jeder Notar zuständig.        

Erbauseinandersetzung

Unter dem Begriff der Erbauseinandersetzung versteht man die Ausführung der Teilung des Nachlasses, der mehreren Erben zusteht.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, wobei der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen ist, das der Gemeinschaft zur gesamten Hand zusteht.

Vor Durchführung der Erbauseinandersetzung haben die Miterben lediglich ein Recht an den einzelnen Nachlassgegenständen, über die sie jedoch nicht alleine verfügen können. Bei der Veräußerung eines Nachlassgegenstandes müssen demnach alle Erben mitwirken.

Sofern es sich um einen größeren Nachlass handelt, wird die Erbauseinandersetzung typischerweise notariell beurkundet. Gehört Grundbesitz zum Nachlass, bedarf die Erbauseinandersetzung ohnehin notarieller Beurkundung. 

Erbteilsübertragung

Möchte ein Miterbe aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden, ohne dass der Nachlass durch Erbauseinandersetzung auf die Miterben verteilt werden soll, besteht für den Miterben die Möglichkeit, seinen Erbteil zu veräußern, sodass er aus der Gemeinschaft ausscheidet und der Erwerber Mitglied der Erbengemeinschaft wird.

Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Hierbei wird Sie der Notar auch über zu beachtende Vorkaufsrechte der Miterben aufklären.