Ehe, Familie, Partnerschaft

Im Bereich von Ehe, Familie und Partnerschaft geht es nicht nur um persönliche Beziehungen, sondern auch um Rechtsbeziehungen vielfältiger Art.

So können vor oder während der Ehe Eheverträge geschlossen werden, die die Rechtsbeziehungen der Ehegatten auch im Fall der Scheidung der Ehe, regeln.

Ist kein Ehevertrag geschlossen worden, so kann anlässlich einer Scheidung auch ein Vertrag über die Scheidungsfolgen, eine so genannte Scheidungsfolgenvereinbarung, geschlossen werden. Das gilt natürlich auch, wenn z. B. durch veränderte Verhältnisse der frühere Ehevertrag die Folgen der Scheidung nicht mehr zutreffend regelt.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften sollten zur Regelung ihrer Rechtsbeziehungen, auch für den Fall der Trennung, einen Partnerschaftsvertrag beurkunden lassen.

Letztlich fällt in den Bereich des Familienrechtes auch die Adoption

Ehevertrag

Durch Ehevertrag können die Ehegatten - auch für den Fall einer Scheidung - Regelungen unter anderem zum gegenseitigen Unterhalt, zum Güterstand, zum Hausrat und zu während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften treffen.

Häufigster Fall bzw. Anlass zum Abschluss eines Ehevertrages sind Regelungen zum Güterstand.

Schließen die Vertragsparteien keinen Ehevertrag, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diesen Güterstand können die Ehegatten ändern, indem sie z. B. den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren, wodurch eine vollständige Trennung der jeweiligen Vermögensmassen und auch im Falle einer Scheidung kein Ausgleich des jeweiligen Zugewinnes erfolgt. Der Güterstand der Gütergemeinschaft spielt daneben in der Praxis keine Rolle mehr.

Aber auch der Güterstand der Gütertrennung wird selten vereinbart, da er einerseits die Interessen der Ehegatten in den seltensten Fällen widerspiegelt und auch negative erbschaftsteuerliche Wirkungen hat.

Der häufigste Fall ist die Vereinbarung einer so genannten modifizierten Zugewinngemeinschaft. Hier werden entweder einzelne Teile des Vermögens (z. B. ererbtes Vermögen, Unternehmen) vom Zugewinnausgleich ausgenommen, oder aber es wird der Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung gänzlich ausgeschlossen.

Wie beim Partnerschaftsvertrag ist zur Ermittlung des konkreten Regelungsbedarfes ein intensives Beratungsgespräch erforderlich. Es gibt nämlich keine allgemein gültigen Standardlösungen. Schon das erste Gespräch in unserer Kanzlei sollten beide Vertragspartner gemeinsam wahrnehmen.        

Scheidungsfolgenvereinbarung

Nicht zuletzt, um Kosten beim Scheidungsverfahren zu sparen, ist es angezeigt, anlässlich einer Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen. In dieser Scheidungsfolgenvereinbarung sollten alle zwischen den Ehegatten nicht streitigen Punkte einvernehmlich geregelt werden.

Hierzu kann der Zugewinnausgleich ebenso zählen, wie der nacheheliche Unterhalt, Regelungen zum Hausrat und Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, d. h. Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.

Weiterhin sollten Erklärungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht für gemeinschaftliche Kinder enthalten sein.

Scheidungsfolgenvereinbarungen werden entweder mit beiden Vertragsparteien direkt in unserer Kanzlei vorbesprochen, oder aber die notwendigen Angaben werden durch die Rechtsanwälte der beiden Ehegatten übermittelt.

In jedem Falle erhalten Sie rechtzeitig vor Beurkundung einen Entwurf Ihres Vertrages, um eventuelle Fragen noch vor dem Beurkundungstermin klären zu können.        

Partnerschaftsvertrag

Anders als bei der Ehe hat der Gesetzgeber die Beziehungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ebenso wie die Folgen einer Trennung nicht speziell geregelt.

Daher sollten sich gerade Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtzeitig Gedanken darüber machen, wie ihre finanziellen Verhältnisse im Falle einer Trennung zu regeln sind. In den meisten Fällen ist der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages angezeigt.

Überlegungen sollten in diesem Zusammenhang auch für den Fall des Todes eines oder beider Partner angestellt werden, da der Gesetzgeber kein gesetzliches Erbrecht des Überlebenden statuiert hat. Hier bieten sich testamentarische Lösungen oder aber ein Erbvertrag an.

Wie beim Ehevertrag ist zur Ermittlung des konkreten Regelungsbedarfes ein intensives Beratungsgespräch erforderlich. Es gibt nämlich keine allgemein gültigen Standardlösungen. Schon das erste Gespräch in unserer Kanzlei sollten beide Vertragspartner gemeinsam wahrnehmen.        

Annahme als Kind

Adoptiert werden können sowohl minderjährige, als auch volljährige Personen. Der Adoptionsantrag ist ebenso wie die Einwilligungen der anderen Beteiligten notariell zu beurkunden.

Da durch die Adoption neue Rechte und Pflichten ebenso begründet werden, wie Rechte und Pflichten erlöschen, sollten Informationen durch den beurkundenden Notar frühzeitig eingeholt werden.