Das Amt des Notars

Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Augenfällig wird dies nach außen schon dadurch, dass der Notar ein Amtssiegel führt und sein Amtsschild das jeweilige Landeswappen trägt.

Der Notar wird auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege tätig, wodurch er sich vom Rechtsanwalt einerseits und dem Richter andererseits unterscheidet.

Anders als der Rechtsanwalt ist der Notar nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Berater und Betreuer aller Beteiligten. Einseitige Interessenvertretung ist ihm untersagt, er hat vielmehr rechtlich unerfahrene Beteiligte zu schützen.

Vom Richter unterscheidet den Notar, dass er nicht durch Urteil streitentscheidend wirkt, sondern im Sinne der vorsorgenden Rechtspflege sowohl bei der Beratung, als auch bei der Urkundsabfassung versucht, mögliche Streitpunkte erst gar nicht entstehen zu lassen.

Deshalb hat der Gesetzgeber für folgenschwere Rechtsgeschäfte die notarielle Beurkundung vorgeschrieben, wobei hier nur Immobilienkäufe, Eheverträge sowie Erbverträge erwähnt werden sollen.

Darüber hinaus ist wegen der hohen Beweiswirkung notarieller Urkunden oftmals die notarielle Beglaubigung der Unterschriften vorgesehen, so im Verkehr mit staatlichen Registern, wie z. B. bei Eintragungen in das Grundbuch und im Handels- und Vereinsregister.

Weiterhin können notarielle Urkunden wie gerichtliche Urteile Vollstreckungstitel bilden. Als häufigster Fall soll hier nur erwähnt sein, dass sich beim Immobilienkauf der Käufer hinsichtlich des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Sollte der Käufer entgegen der vertraglichen Vereinbarung den Kaufpreis nicht zahlen, kann direkt aus der notariellen Urkunde vollstreckt werden, ohne vorher bei Gericht auf Zahlung des Kaufpreises klagen zu müssen. Dies dient sowohl der Beschleunigung der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen als auch der Entlastung der Gerichte.

Auch wenn es vom Gesetzgeber nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann es jedoch sinnvoll sein, auch auf anderen Gebieten notarielle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies ist beispielsweise die Betreuung bei der Abfassung eines Testamentes. Anders als ein handgeschriebenes Testament stellt ein notarielles Testament eine öffentliche Urkunde dar, die in den meisten Fällen ein Erbscheinsverfahren erübrigt. So kann z. B. das Grundbuch nach dem Erbfall aufgrund des notariellen Testamentes berichtigt werden. Liegt lediglich ein handschriftliches Testament vor, muss ein Erbschein vorgelegt werden, der ein Erbscheinsverfahren voraussetzt, das höhere Kosten verursacht als das notarielle Testament.

Der Notar hat die Urkunden dem Willen der Beteiligten entsprechend abzufassen und die Beteiligten entsprechend zu beraten. Hierzu hat er den Willen der Beteiligten zu erforschen. Dies setzt voraus, dass Sie den Notar über alle relevanten Umstände umfassend informieren. Hierzu müssen die Beteiligten zum Teil intime wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse offenbaren. Deshalb hat der Gesetzgeber den Notar mit einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann ausgestattet. Diese Pflicht gilt auch für alle beim Notar Beschäftigten. Jeder Beteiligte kann sich also darauf verlassen, dass Vertrauliches auch wirklich vertraulich bleibt.

Abschließend sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass jeder den Notar seines Vertrauens, sei es in fachlicher oder persönlicher Hinsicht, aufsuchen kann. Zwar ist jedem Notar ein Amtssitz zugewiesen, was aber nicht heißt, dass der Notar z. B. nur Beurkundungen über in seinem Amtsbereich gelegene Grundstücke vornehmen dürfte oder aber Testamente nur von Personen beurkunden kann, die in seinem Amtsbereich wohnen. Auch ist die Frage der entstehenden Kosten kein Kriterium der Auswahl des Notars. Notargebühren sind in dem GNotKG für alle Notare gesetzlich festgelegt, dürfen also weder über- noch unterschritten werden.